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§ 1308 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Steuerstand

§ 13.08.

Der Steuerstand muß so angeordnet sein, daß das Fahrwasser und bei Fahrgastschiffen auch die zum An- und Ablegen nötigen Einrichtungen ausreichend überblickt werden können.

Schlagworte

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Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057135

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