Steuerstand
§ 13.08.
Der Steuerstand muß so angeordnet sein, daß das Fahrwasser und bei Fahrgastschiffen auch die zum An- und Ablegen nötigen Einrichtungen ausreichend überblickt werden können.
Schlagworte
Anlegen
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057135
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