vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 114 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1976

Anordnungen vorübergehender Art

§ 1.14.

Die Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, Anordnungen vorübergehender Art erlassen, die aus besonderen Anlässen, insbesondere bei Veranstaltungen nach § 11.05, bei Arbeiten im oder am Gewässer oder bei Hochwassergefahr, erforderlich werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057055

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)