Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot
§ 11.04.
(1) Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Fahrgastschiffahrt außerhalb öffentlicher Badeplätze verboten, wenn dadurch die Schiffahrt behindert wird.
(2) Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
(3) Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daranzuhängen.
(4) Das Herunterspringen von Brücken in das Fahrwasser ist bei Annäherung von Fahrzeugen verboten.
(5) Beim Schwimmen ohne Begleitfahrzeug außerhalb der Uferzone (§ 6.11. Abs. 1) muss ein gut sichtbarer Schwimmkörper mitgeführt werden.
Schlagworte
Badeverbot, Bade-, TauchverbotBade-
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40241891
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