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§ 1101 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.5.1996

Abschnitt XI

VERSCHIEDENES Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten

§ 11.01.

(1) Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte dürfen die Schiffahrt nicht gefährden.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Geräte müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weiße Bojen (Döpper) in genügender Anzahl bezeichnet sein.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057112

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