Abschnitt XI
VERSCHIEDENES Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten
§ 11.01.
(1) Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte dürfen die Schiffahrt nicht gefährden.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Geräte müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weiße Bojen (Döpper) in genügender Anzahl bezeichnet sein.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057112
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)