Artikel II
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. Nr. 203/1996 zu § 13.20 Abs. 3 und 6, BGBl. Nr. 93/1976)
Die in § 13.20. Abs. 3 und 6 gestellte Anforderung an den Auftrieb der Rettungsmittel gilt nur für Rettungsmittel auf Fahrzeugen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals zugelassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057576
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