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ARTIKEL 6 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

ARTIKEL 6

Gemeinschaftsdienst

(1) Die FS sorgen für eine einwandfreie und ordnungsgemäße Durchführung des Gemeinschaftsdienstes und des Dienstes im ausschließlichen Interesse der ÖBB, wobei sie die Dienstleistungen erbringen, die in der zwischen den ÖBB und den FS abzuschließenden Vereinbarung festgelegt sind.

(2) Die ÖBB und die FS sind berechtigt, für die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten sowie für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 vereinbarten, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelegenen Bahnhöfe jeweils einen eigenen Vertreter zu bestellen. Die Diensträume des Vertreters müssen Aufschriften in den Sprachen beider Vertragsstaaten tragen, wobei für die Diensträume des ÖBB-Vertreters die deutsche Sprache und für die Diensträume des FS-Vertreters die italienische Sprache den Vorrang hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40003376

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