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ARTIKEL 27 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

ARTIKEL 27

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

(3) Das Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit. Es kann jederzeit schriftlich auf dem diplomatischen Wege gekündigt werden und tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft.

(4) Im Falle der Kündigung werden die Vertragsstaaten unverzüglich in Verhandlungen über die Neuregelung des Vertragsgegenstandes eintreten.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Rom, am 29. März 1974, in zweifacher Urschrift, in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40003397

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