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ARTIKEL 14 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1976

ARTIKEL 14

Abgaben

(1) Was die auf dem italienischen Hoheitsgebiet gesetzlich bestehenden Abgaben anlangt, werden die ÖBB den FS gleichgestellt.

(2) Unberührt bleiben die geltenden Verträge zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

(3) Die von den ÖBB auf Streckenabschnitten zwischen der Staatsgrenze und dem Gemeinschaftsbahnhof durchgeführten Transporte sind von der Entrichtung der auf italienischem Hoheitsgebiet geltenden Abgaben ausgenommen.

(4) Die auf Grund dieses Abkommens zwischen den ÖBB und den FS abzuschließenden Vereinbarungen genießen in den Vertragsstaaten Abgabenfreiheit.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2019

Gesetzesnummer

10011482

Dokumentnummer

NOR40003384

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