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Artikel 9 Straßengüterverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.1.1976

ARTIKEL 9

Übertretungen

Artikel 9

(1) Ist ein Fahrzeug eines der beiden Staaten, wenn es sich auf dem Gebiet des anderen Staates befindet, in einem solchen Zustand, oder befördert es Güter, oder wird es anderwärtig in einer solchen Art verwendet, daß dies im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Vereinbarung steht, dann wird die zuständige Behörde dieses Staates die zuständige Behörde des anderen Staates, unvorgreiflich allfälliger gesetzmäßiger Maßnahmen, die von den Gerichten oder den Behörden des betreffenden Staates getroffen werden, auf diesen Mißstand aufmerksam machen.

(2) Im Falle einer Übertretung nach Absatz 1 dieses Artikels kann die zuständige Behörde des Staates, auf dessen Gebiet die Übertretung begangen wurde, von der zuständigen Behörde des anderen Staates verlangen:

  1. a) den Unternehmer zu verwarnen; oder
  2. b) eine solche Verwarnung zugleich mit der Verständigung auszusprechen, daß jeder weitere Verstoß zum Ausschluß der Fahrzeuge, die sich im Besitz oder im Betrieb des betreffenden Unternehmens befinden, für eine bestimmte Zeit vom Gebiet des erstgenannten Staates führen wird; oder
  3. c) eine solche Ausschließung auszusprechen.

(3) Die zuständige Behörde, die ein solches Verlangen erhält, wird diesem so bald wie möglich nachkommen und die zuständige Behörde des anderen Staates von der getroffenen Maßnahme verständigen.

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