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Artikel 6 Straßengüterverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.1.1976

ARTIKEL 6

Ausschluß der Kabotage

Artikel 6

Keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist so auszulegen, als gestatte sie einem Unternehmer des einen Staates die Aufnahme von Gütern an einem Ort im Gebiet des anderen Staates zur Beförderung nach einem anderen Ort dieses Gebietes.

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