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Artikel 11 Straßengüterverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.1.1976

ARTIKEL 11

Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer

Artikel 11

(1) Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der am 29. Mai 1969 zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Verkehrsminister in der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland geschlossenen Vereinbarung *1).

(2) Diese Vereinbarung tritt sechzigTage nach Unterzeichnung in Kraft.

(3) Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von einem Jahr. Danach bleibt sie in Kraft, es sei denn, daß einer der beiden Staaten spätestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres die Vereinbarung schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.

UNTERZEICHNET am 24. November 1975 in London in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 39/1970

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