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Art. 1 § 38 StadtEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

§ 38

— Abgabenrechtliche Vorschriften

§ 38(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 406/1988)

(3) Die Erneuerungsgemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital, des Erbschaftssteueräquivalentes und der Vermögensteuer hinsichtlich der in die Assanierung nach diesem Bundesgesetz einbezogenen Grundstücke und der daraus fließenden Einnahmen als Treuhänder im Sinne des § 24 Abs. 1 lit. c der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.

(4) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(5) Rechtsgeschäfte, die zur Finanzierung eines Assanierungsvorhabens (§ 1) erforderlich sind, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck durch Vorlage des Finanzierungsplanes (§ 32 Abs. 3) oder in sonst geeigneter Weise dem Finanzamt Österreich nachgewiesen wird. Wird der begünstigte Zweck innerhalb von fünf Jahren nach Beurkundung des Rechtsgeschäftes von den am Rechtsgeschäft beteiligten Personen nicht verwirklicht oder aufgegeben, wird das Rechtsgeschäft gebührenpflichtig. Die Nichtverwirklichung oder die Aufgabe des begünstigten Zweckes ist dem Finanzamt Österreich innerhalb eines Monates anzuzeigen. Die Gebühr erhöht sich in diesen Fällen um 10 v. H. für jedes volle Kalenderjahr, das zwischen dem Zeitpunkt der Beurkundung des Rechtsgeschäftes und dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von der Nichtverwirklichung oder Aufgabe des begünstigten Zweckes Kenntnis erlangt, liegt.

(6) Rechtsvorgänge bei der Aufteilung des Vermögens oder die Begründung des Miteigentums gemäß § 32 Abs. 7 sind von der Grunderwerbsteuer befreit.

(7) Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschriften der an einem Assanierungsvorhaben Beteiligten, die gerichtlichen Eingaben und sämtliche grundbücherliche Eintragungen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Assanierungsvorhabens nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind von den Gerichtsgebühren befreit.

(8) Die Rückübertragung von Grundstücken auf den früheren Eigentümer gemäß § 28 und § 30 ist von der Grunderwerbssteuer befreit.

Schlagworte

Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10011468

Dokumentnummer

NOR40217980

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