Genehmigung von Rechtsgeschäften
(Verfahren)
§ 31.
(1) Bedarf ein Rechtsgeschäft der Genehmigung gemäß § 9, so sind die Vertragschließenden verpflichtet, die Genehmigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Dem Antrag ist im Falle der beabsichtigten Übertragung des Eigentums eine Bescheinigung der Gemeinde gemäß § 29 Abs. 1 anzuschließen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid über diesen Antrag binnen drei Monaten zu entscheiden. Ist nach Ablauf dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf schriftliches Verlangen der Vertragschließenden die Zuständigkeit zur Entscheidung im Sinne des § 73 AVG 1950, in der jeweils geltenden Fassung, auf die zuständige Landesregierung über. Vor der Entscheidung hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten der Gutachterkommission über die angemessene Gegenleistung einzuholen. Das Gutachten ist den Vertragschließenden und der für das Assanierungsgebiet zuständigen Gemeinde zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu übermitteln. Ist ein Rechtsgeschäft gemäß § 9 Abs. 3 nicht genehmigungspflichtig, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Verkäufer über Antrag zu bescheinigen.
(2) Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht den Vertragschließenden und der Gemeinde (Abs. 1) die Berufung an die Landesregierung zu. Die Landesregierung hat über die Berufung binnen drei Monaten zu entscheiden.
(3) Verträge über Rechtsgeschäfte gemäß § 9 dürfen grundbücherlich nur durchgeführt werden, wenn
- 1. ein rechtskräftiger Bescheid über die Genehmigung des Rechtsgeschäftes oder
- 2. eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 letzter Satz oder
- 3. ein rechtskräftiger Bescheid im Sinne des § 29 Abs. 2 oder im Sinne des § 2 Abs. 2 vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011468
Dokumentnummer
NOR12148243
alte Dokumentnummer
N9197442981L
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