Gebührenbefreiung
§ 28.
(1) Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschriften der an einem Rechtsgeschäft zur Bodenbeschaffung Beteiligten, die gerichtlichen Eingaben und sämtliche grundbücherliche Eintragungen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Rechtsgeschäftes zur Bodenbeschaffung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind von den Gerichtsgebühren befreit.
Schlagworte
Stempelgebühr
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011459
Dokumentnummer
NOR12148197
alte Dokumentnummer
N9197411914I
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