Rechtsmittel
§ 17.
Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht dem Enteigneten (§ 4 Abs. 2 Eisenbahnenteignungsgesetz) und dem Enteignungswerber die Berufung an die Landesregierung zu. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig.
Schlagworte
BGBl. Nr. 71/1954
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011459
Dokumentnummer
NOR12148186
alte Dokumentnummer
N9197411903I
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