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§ 1 BodenbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1974

ABSCHNITT I

GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH Aufgaben der Länder

§ 1.

Die Länder haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Vorsorge zu treffen, daß die Gemeinden für die Errichtung von Häusern mit Klein- oder Mittelwohnungen oder von Heimen für Ledige, Schüler, Studenten, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer oder für betagte Menschen unbebaute Grundstücke, die baureif sind oder baureif gemacht werden können, sowie Ergänzungsgrundstücke beschaffen (Bodenbeschaffung).

Schlagworte

Kleinwohnung

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011459

Dokumentnummer

NOR12148170

alte Dokumentnummer

N9197411887I

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