ABSCHNITT I
GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH Aufgaben der Länder
§ 1.
Die Länder haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Vorsorge zu treffen, daß die Gemeinden für die Errichtung von Häusern mit Klein- oder Mittelwohnungen oder von Heimen für Ledige, Schüler, Studenten, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer oder für betagte Menschen unbebaute Grundstücke, die baureif sind oder baureif gemacht werden können, sowie Ergänzungsgrundstücke beschaffen (Bodenbeschaffung).
Schlagworte
Kleinwohnung
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011459
Dokumentnummer
NOR12148170
alte Dokumentnummer
N9197411887I
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