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§ 81 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 81. Gleitwinkelbefeuerung

(1) Auf öffentlichen Zivilflugplätzen müssen Pisten, mit Ausnahme von Hubschrauberpisten, unbeschadet sonstiger Anflughilfen, eine Gleitwinkelbefeuerung aufweisen, wenn in den Anflugsektoren die Geländeverhältnisse, Luftfahrthindernisse, außergewöhnliche meteorologische Bedingungen (zum Beispiel Turbulenz) oder die Betriebseigenschaften der Luftfahrzeuge, für welche die Piste bestimmt ist, einen Gleitweg bei Anflügen innerhalb enger Grenzen erfordern.

(2) Auf Flughäfen ist als Gleitwinkelbefeuerung soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, entweder eine VASIS nach dem Muster derAnlage 22 Abbildung 1 zu errichten, welche aus vier paarweise, beiderseits der Piste angeordneten Außenbalken besteht, oder eine T-VASIS nach dem Muster der Anlage 23 Abbildung 1, welche aus je sechs beiderseits der Piste in Längsreihen symmetrisch angeordneten Feuern und je einem Außenbalken von vier Feuern besteht. Wird auf einem Flugfeld eine Gleitwinkelbefeuerung errichtet, so dürfen die auf der rechten Seite der Piste gelegenen Feuer der VASIS beziehungsweise der T-VASIS entfallen (vereinfachte Gleitwinkelbefeuerung „A-VASIS“ beziehungsweise „AT-VASIS“).

(3) Auf Flughäfen, die von Großflugzeugen benützt werden, deren lotrechter Abstand zwischen Pilotenraumfenster und Hauptfahrwerksrädern beim Anschweben mehr als 4,5 m beträgt, ist anstelle der VASIS eine T-VASIS zu errichten.

(4) Die Feuer der Gleitwinkelbefeuerung müssen nach dem Muster derAnlage 22 Abbildung 2 beziehungsweise Anlage 23 Abbildung 2 in einer horizontalen Ebene so auf- und eingestellt sein, daß sie ein Überfliegen aller Hindernisse im Anflugsektor in einem sicheren Abstand auf einem optischen Sollgleitweg gewährleisten und dem Piloten eines zur Landung anfliegenden Luftfahrzeuges folgendes anzeigen:

  1. a) bei der VASIS und A-VASIS:
  1. aa) unterhalb des Sollgleitweges durch alle Balken rotes Licht,
  2. bb) auf dem Sollgleitweg durch das vordere Balkenpaar weißes Licht und durch das rückwärtige Balkenpaar rotes Licht,
  3. cc) oberhalb des Sollgleitweges durch alle Balken weißes Licht;
  1. b) bei der T-VASIS und AT-VASIS:
  1. aa) unterhalb des Sollgleitweges durch die Außenbalken und durch die vorderen Reihenfeuer in Abhängigkeit von der Schwellenüberflugshöhe (lotrechter Abstand zwischen Schwelle und Pilotenraumfenster bei Überflug der Schwelle) rotes Licht,
  2. bb) auf dem Sollgleitweg durch die beiden Außenbalken weißes Licht,
  3. cc) oberhalb des Sollgleitweges durch die Außenbalken und durch die rückwärtigen Reihenfeuer in Abhängigkeit von der Schwellenüberflugshöhe weißes Licht.

(5) Bei Vorhandensein eines Instrumenten-Landesystems müssen die Gleitwinkel der Gleitwinkelbefeuerung und das Instrumenten-Landesystem übereinstimmen.

(6) Bei der Errichtung einer Gleitwinkelbefeuerung sind die Längs- und Querneigung der Piste entsprechend zu berücksichtigen.

Schlagworte

Längsneigung

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12148023

alte Dokumentnummer

N9197249418J

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