vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 66 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 66. Markierung von unbefestigten Rollwegen und Abstellflächen

(1) Die Ränder von unbefestigten Rollwegen und Abstellflächen müssen durch Dachreiter nach dem Muster derAnlage 9 Abbildung 1 markiert sein.

(2) Die Dachreiter müssen in gleichmäßigen Abständen von höchstens 30 m, bei unbefestigten Rollwegen entlang der Ränder senkrecht zur Rollrichtung, bei Abstellflächen parallel zu deren Rand, aufgestellt sein.

(3) Der Rollhaltpunkt vor der Einmündung unbefestigter Rollwege in eine Piste muß durch eine STOP-Tafel nach dem Muster derAnlage 7 Abbildung 3 markiert sein, deren Abstand von der Piste beziehungsweise vom Rollwegrand den Bestimmungen des § 59 über die Rollhaltmarkierung und des § 48 Abs. 1 über Rollwegweiser entsprechen muß.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12148008

alte Dokumentnummer

N9197249403J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)