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§ 62 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

4. Abschnitt – Markierung von unbefestigten Bewegungsflächen und Wasserflächen

§ 62. Randmarkierung unbefestigter Pisten

(1) Die Ränder von unbefestigten Pisten und von Segelflugzeuglandeflächen müssen in gleichmäßigen Abständen von 30 m bis 40 m mit mindestens 3 m langen und 1 m breiten, gelben oder weißen Streifen in der Natur dauerhaft markiert sein.

(2) Heben sich die Ränder von unbefestigten Pisten nicht deutlich von der Umgebung ab, so muß die Randmarkierung durch Markierungsfähnchen nach dem Muster derAnlage 9 Abbildung 2 ergänzt sein.

(3) Auf die Markierung unbefestigter Hubschrauberpisten finden die Bestimmungen des § 55 sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12148004

alte Dokumentnummer

N9197249399J

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