vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 54 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 54. Unterbrechung der Pistenmarkierung

(1) Bei Kreuzungen befestigter Pisten miteinander muß die Markierung der wichtigeren Piste, mit Ausnahme der Pistenrandstreifen, weitergeführt sein.

(2) Bei Kreuzungen von befestigten Pisten mit Rollwegen sowie bei Einmündungen von Rollwegen in befestigte Pisten muß die Pistenmarkierung, mit Ausnahme der Pistenrandstreifen, weitergeführt und die Mittellinienmarkierung des Rollweges im Bereich der Schwellenmarkierung und Pistenbezeichnung unterbrochen sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147996

alte Dokumentnummer

N9197249391J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)