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§ 43 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

2. Abschnitt – Freiflächen

§ 43. Freiflächen

(1) Freiflächen müssen innerhalb der Flugplatzgrenzen liegen und so breit sein wie der Sicherheitsstreifen der zugehörigen Piste. Ist eine Stoppfläche vorhanden, so bildet diese einen Teil der Freifläche.

(2) Innerhalb einer Freifläche dürfen keine Bodenerhebungen oder sonstige Hindernisse eine mit 1,25% ansteigende Ebene überragen, deren Basis an das Pistenende anschließt.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147985

alte Dokumentnummer

N9197249380J

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