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§ 24 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 24. Breite der Sicherheitsstreifen

(1) Sicherheitsstreifen müssen, soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, einschließlich der von ihnen eingeschlossenen Pisten und allfälligen Stoppflächen folgende Mindestbreiten, von der Pistenmittellinie nach beiden Seiten gemessen, aufweisen:

  1. je 150 m bei Instrumentenpisten,
  2. je 75 m bei anderen Pisten der Klassen A, B und C,
  3. je 40 m bei Pisten der Klasse D,
  4. je 30 m bei Pisten der Klassen E und F.

(2) Sicherheitsstreifen von Hubschrauberpisten müssen einschließlich der von ihnen eingeschlossenen Pisten folgende Mindestbreiten, von der Pistenmittellinie nach beiden Seiten gemessen, aufweisen:

  1. je 30 m bei Pisten der Klasse A,
  2. je 20 m bei Pisten der Klasse B,
  3. je 10 m bei Pisten der Klasse C.

(3) Überschreitet die Breite einer Piste die in § 16 festgelegte Mindestbreite, so muß der Sicherheitsstreifen um das die Pistenmindestbreite überschreitende Ausmaß breiter sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147966

alte Dokumentnummer

N9197249361J

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