Mit BGBl. I Nr. 156/2021 wurde § 30 wieder eingefügt und die Abschnittsüberschrift steht wieder vor § 30.
Kostentragung
§ 31.
Kosten, die der Behörde im Rahmen der Verfahren gemäß den Bestimmungen in § 4, § 4a und § 17 erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Projektkoordinatoren, sind vom Projektwerber zu tragen. Geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis kann die Behörde dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, die Kosten, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz vom Projektwerber zu tragen sind, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt an den Rechnungsleger zu bezahlen.
Mit BGBl. I Nr. 156/2021 wurde § 30 wieder eingefügt und die Abschnittsüberschrift steht wieder vor § 30.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021
Gesetzesnummer
10011428
Dokumentnummer
NOR40236021
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