Lagerungen
§ 29.
Die Bundesstraßen dürfen nicht als Lagerplatz für Baustoffe, Erde, Schnee, Dünger, Gerätschaften und dergleichen benützt werden. Hievon können nur bei Bauten an der Straße und im Notfall vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) Ausnahmen gestattet werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021
Gesetzesnummer
10011428
Dokumentnummer
NOR40077370
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