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Luftverkehrsabkommen (Irak)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1971

§ 0

Luftverkehrsabkommen (Irak)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Irak)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 270/1971

Typ

Vertrag – Irak

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

04.08.1971

Unterzeichnungsdatum

21.11.1970

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK IRAK

StF: BGBl. Nr. 270/1971

Sprachen

Arabisch, Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens wurde gemäß Artikel XVI des Abkommens durch diplomatischen Notenwechsel mit 4. August 1971 bestimmt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Irak, im folgenden „Vertragschließende Teile“ genannt,

Die das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, im folgenden die „Konvention“ genannt, ratifiziert haben,

Und vom Wunsche geleitet, ein Abkommen über den Betrieb von Luftverkehrslinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen,

Haben zu diesem Zweck ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter bestellt, die wie folgt übereingekommen sind:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

10011420

Dokumentnummer

NOR11011685

alte Dokumentnummer

N9197114143T

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