Artikel XVI
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, welcher im diplomatischen Notenwechsel, der die Erfüllung der durch die nationale Gesetzgebung den Vertragschließenden Teilen vorgeschriebenen Erfordernisse feststellt, bestimmt wird.
ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bagdad am 21. 11. 1970 der christlichen Zeitrechnung, welcher dem 23. Tag des Ramadan des Jahres 1390 der Hedschra entspricht, in deutscher, arabischer und englischer Sprache; im Falle von Meinungsverschiedenheiten ist der englische Text maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2019
Gesetzesnummer
10011420
Dokumentnummer
NOR12147874
alte Dokumentnummer
N9197142709L
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