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§ 49 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023

§ 49.

Eine Befreiung setzt ferner voraus:

  1. 1. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  2. 2. der Antragsteller muss volljährig sein,
  3. 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
  4. 4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR40254973

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