§ 6.
Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Überlassung des Benützungsentgeltes nach § 3 ist höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzustellen, den die Aktiengesellschaft für Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke sowie für die Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes und zur Deckung der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft aufgewendet hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Gesetzesnummer
10011406
Dokumentnummer
NOR12147612
alte Dokumentnummer
N9196923897L
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