§ 1.
(1) Der Bund hat die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der mit Bundesgesetz vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 113, als Bundesstraße (Autobahn) erklärten Tauernautobahn in der Strecke vom Talübergang Larzenbach bis Gmünd (Tauernautobahn-Scheitelstrecke) einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Tunnel, Brücken und sonstigen zur Autobahn gehörenden Anlagen einer Aktiengesellschaft zu übertragen.
(2) Die für die Herstellung und Erhaltung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke notwendigen Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft auf ihre Kosten für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 15 des Bundesstraßengesetzes, BGBl. Nr. 59/1948, in der geltenden Fassung; der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu.
(3) Das Bundesministerium für Bauten und Technik ist berechtigt, der Aktiengesellschaft Anweisungen über die Herstellung und Erhaltung der in Abs. 1 genannten Autobahnstrecke zu erteilen und Auskünfte über die Tätigkeit der Aktiengesellschaft zu verlangen, soweit dies unter Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche Belange, wie sie rücksichtlich anderer Bundesstraßen bestehen, geboten erscheint. Die Organe der Aktiengesellschaft sind verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen zur Auskunftserteilung zu entsprechen.
(4) Die Aktiengesellschaft darf Nebenbetriebe (Tankstellen, Rasthäuser, Werkstätten und ähnliches) weder errichten, noch selbst oder für Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen über Nebenbetriebe ist dem Bund vorbehalten.
Schlagworte
BGBl. Nr. 113/1968
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Gesetzesnummer
10011406
Dokumentnummer
NOR12147607
alte Dokumentnummer
N9196923892L
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