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§ 41 VermG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 41.

(1) Auf Antrag der beteiligten Eigentümer kann die Vermessung von nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücken, über deren Grenzverlauf kein Streit besteht, vorgenommen werden

  1. 1. in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist,
  2. 2. in sonstigen Katastralgemeinden, sofern sie im Sprengel eines Vermessungsamtes liegen, in dem kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen seinen Sitz hat.

(2) Der Vermessung hat eine Grenzverhandlung gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und § 26 vorauszugehen.

(3) Bei Grenzvermessungen gemäß Abs. 1 Z. 1 ist hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt worden sind, der Grundsteuerkataster von Amts wegen in den Grenzkataster umzuwandeln.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147471

alte Dokumentnummer

N9196816555J

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