§ 41.
(1) Auf Antrag der beteiligten Eigentümer kann die Vermessung von nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücken, über deren Grenzverlauf kein Streit besteht, vorgenommen werden
- 1. in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist,
- 2. in sonstigen Katastralgemeinden, sofern sie im Sprengel eines Vermessungsamtes liegen, in dem kein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen seinen Sitz hat.
- Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Vermessung hat eine Grenzverhandlung gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und § 26 vorauszugehen.
(3) Bei Grenzvermessungen gemäß Abs. 1 Z. 1 ist hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt worden sind, der Grundsteuerkataster von Amts wegen in den Grenzkataster umzuwandeln.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR12147471
alte Dokumentnummer
N9196816555J
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