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§ 38 VermG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 38.

(1) Die Erhebung der Benützungsart ist vorzunehmen

  1. 1. hinsichtlich einzelner Grundstücke anläßlich jeder Grenzvermessung gemäß § 34 oder auf Antrag der Eigentümer innerhalb eines Jahres nach Antragstellung und
  2. 2. hinsichtlich eines Riedes oder einer ganzen Katastralgemeinde von Amts wegen.

(2) Im Falle eines Antrages ist der Eigentümer zur Amtshandlung zu laden.

(3) Die Abgrenzungen der Benützungsarten sind so zu vermessen, daß sie in der Katastralmappe lagerichtig darstellbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147468

alte Dokumentnummer

N9196816552J

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