vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21 VermG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 21.

Die allgemeine Neuanlegung des Grenzkatasters ist nach Maßgabe der Erfordernisse der Landesvermessung sowie der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit durchzuführen

  1. 1. zur Ergänzung des Grenzkatasters in den Katastralgemeinden, in denen das Verfahren der teilweisen Neuanlegung angeordnet ist oder
  2. 2. zur Wiederherstellung eines vernichteten oder unbrauchbar gewordenen Grenzkatasters.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147450

alte Dokumentnummer

N9196816534J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)