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Artikel 3. Gewährung von Rechten Luftverkehrsabkommen (Australien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1967

Artikel 3. Gewährung von Rechten

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte, um es dessen namhaft gemachtem Fluglinienunternehmen zu ermöglichen, internationale Fluglinien auf den im Flugstreckenplan festgelegten Strecken zu errichten und zu betreiben (im folgenden „vereinbarte Fluglinien“ beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken“ genannt).

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