§ 58a. Verwendung von Ersatzvorrichtungen für Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler
Die im § 99 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Ersatzvorrichtungen für vorgeschriebene Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler müssen hinsichtlich der Wirksamkeit und der Anbringung den Bestimmungen für die durch sie ersetzten Ausrüstungsgegenstände entsprechen.
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