Fahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten
§ 50.
(1) Fahrzeuge, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, müssen hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1. weißer Personenkraftwagen (Klasse M1),
- 2. durchgehender, rückstrahlender roter Streifen mit einer Breite von mindestens 6 cm und maximal 10 cm an den Seitenwänden des Fahrzeuges, etwa auf der Höhe der Scheinwerfer bzw. Rückleuchten, Mindestrückstrahlwert wie für Reflexstoffe Typ 1 gemäß § 4 der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998,
- 3. die freie Sicht in alle Richtungen muss möglich sein (Rundumsicht mit Ausnahme der unvermeidbaren Säulen), die Sicht darf nicht durch an den Fensteröffnungen des Fahrzeugs angebrachte undurchsichtige Materialien eingeschränkt werden,
- 4. Firmenaufschriften sind ausschließlich an den Seitenwänden in den unteren Türbereichen mit einer Höhe von maximal 20 cm zulässig,
- 5. Aufschrift „SONDERTRANSPORT“ in Blockbuchstaben, Mindesthöhe von 10 cm in schwarzer Schrift auf gelbem Hintergrund; die Aufschrift muss von vorne und hinten ersichtlich sein und ist zu entfernen, wenn keine Begleitung von Sondertransporten durchgeführt wird,
- 6. elektrische Warnleiteinrichtungen am Fahrzeugdach,
- a) Abmessungen: mindestens 100 cm x 70 cm,
- b) Ausführung: Glasfaseroptik oder LED Technik,
- 7. die elektrische Warnleiteinrichtung muss über folgende Leuchtsymbole verfügen:
- a) nach vorne:
- aa) mindestens drei Pfeile in die Vorbeifahrtrichtung (Darstellung eines Pfeilsymboles) aufbauend oder blinkend,
- ab) Darstellung des Verkehrszeichens gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend,
- b) nach hinten:
- ba) mindestens drei Pfeile nach links weisend (Darstellung eines Pfeilsymboles, Seitenlänge mindestens 29 cm), aufbauend oder blinkend,
- bb) mindestens drei Pfeile nach rechts weisend (Darstellung eines Pfeilsymbols, Seitenlänge mindestens 29 cm), aufbauend oder blinkend,
- bc) Darstellung des Verkehrszeichens gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend,
- bd) Darstellung des Verkehrszeichens gemäß § 52 Z 4a StVO 1960 („Überholen verboten“) und des Verkehrszeichens gemäß § 52 Z 4c StVO 1960 („Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten“), Außendurchmesser mindestens 53 cm, blinkend oder konstant,
- 8. die Kontrollanzeige (Display) ist im Fahrzeug so anzubringen, dass der Lenker die tatsächlich geschalteten Signale der elektrischen Warnleiteinrichtung überwachen kann,
- 9. die elektrische Warnleiteinrichtung ist mit einem Dimmer (Nachtabsenkung) auszustatten, damit andere Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit nicht geblendet werden,
- 10. zwei Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 Z 6 KFG 1967),
- 11. zweiter Stromkreis für zwei weitere Dreh- oder Blitzleuchten,
- a) auf die bei einem Defekt umgeschaltet werden kann, oder
- b) die, falls gemäß Sondertransportbewilligung Blaulicht vorgeschrieben ist, in Verwendung kommen,
- 12. Mobiltelefon mit Freisprecheinrichtung oder Freisprechfunktion,
- 13. fest eingebautes Funkgerät,
- 14. mobiles Funkgerät (Handfunkgerät),
- 15. Maßband mit einer Länge von mindestens 35 m,
- 16. Messlatte mit einer Länge von mindestens 5 m (Teleskopmeter),
- 17. Absicherungsmaterial
- a) zwei Verkehrszeichen gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“) als Dreifuß ausgebildet, Seitenlänge des Gefahrenzeichens mindestens 70 cm,
- b) mindestens vier Leitkegel, Höhe mindestens 50 cm,
- c) vier weiß/rot schraffierte rückstrahlende Tafeln, Abmessungen ca. 30 x 50 cm oder 40 x 40 cm.
(2) Der Kostenersatz für das Gutachten der Landesprüfstelle gem. § 94 Abs. 2 KFG beträgt 45 Euro.
Schlagworte
Drehleuchte
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017
Gesetzesnummer
10011385
Dokumentnummer
NOR40196655
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