Reflektierende Warnmarkierungen
§ 2d
(1) Reflektierende Warnmarkierungen zur hinteren Kennzeichnung von Hubladebühnen müssen aus rot-weiß rückstrahlenden Flächen mit unter 45° nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen bestehen und auf flexiblem oder klappbarem rechteckigen Trägermaterial aufgebracht sein. Solche Warnmarkierungen dürfen nur paarweise angebracht werden. Die Gesamtfläche beider Rechtecke hat mindestens 0,2m2 zu betragen. Die Breite der roten und weißen Streifen hat jeweils mindestens 100 mm zu betragen. Die Rückstrahlwirkung und die Leuchtdichtefaktoren haben den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, BGBl. Nr. 238/1998 zu entsprechen.
(2) Reflektierende Warnmarkierungen zur vorderen und hinteren Kennzeichnung von Anbaugeräten müssen aus rot-weiß rückstrahlenden Flächen mit unter 45° nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen, die jeweils eine Breite von mindestens 100 mm haben müssen, bestehen. Solche Warnmarkierungen dürfen nur paarweise angebracht werden. Die Abmessungen müssen mindestens 280 x 280 mm betragen. Hinsichtlich der Rückstrahlwirkung und der Leuchtdichtefaktoren gelten die Anforderungen des Abs. 1. Signaltafeln und Signalfolien gemäß Anhang XII Z 6.26 der delegierten Verordnung 2015/208 , ABl. L 42, S 1 vom 17.02.2015 gelten jedenfalls als reflektierende Warnmarkierungen, auch wenn sie andere Abmessungen aufweisen.
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