vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 3 KDV 1967

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1968

Anlage 3

(§§ 12, 13 und 14)

Messung der Lichtstärke von Leuchten

Die Stärke des ausgestrahlten Lichtes von Leuchten ist zu messen:

  1. a) in der Leuchtrichtung der größten Lichtausstrahlung, die als Hauptleuchtrichtung in dem nachstehenden Richtungsdiagramm mit den Buchstaben „HV“ bezeichnet ist;
  2. b) in den Leuchtrichtungen, die mit der in die Schnittlinie der Vertikalebene mit der Horizontalebene verlegten Hauptleuchtrichtung („HV“) in der Vertikalebene einen Winkel von ±10° oder in der Horizontalebene einen Winkel von ±20° bilden und in dem nachstehenden Richtungsdiagramm mit dem Buchstaben „C“ bezeichnet sind;
  3. c) in den Leuchtrichtungen, die bei Verlegung der Hauptleuchtrichtung („HV“) in die Schnittlinie der Vertikalebene mit der Horizontalebene mit der Vertikalebene einen Winkel von ±10° und mit der Horizontalebene einen Winkel von ±5° bilden und in dem nachstehenden Richtungsdiagramm mit dem Buchstaben „D“ bezeichnet sind.

Richtungsdiagramm

HV = Hauptleuchtrichtung

Zusatzdokumente: image001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)