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§ 92 KFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2020

Kraftfahrzeuge und Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter

§ 92.

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind oder mit denen solche Güter befördert werden, müssen, abgesehen von den sonst für diese Fahrzeuge in Betracht kommenden Bestimmungen, auch den gemäß § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 ist bei Fahrzeugen, die auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften technischen Untersuchungen zu unterziehen und für die Zulassungsbescheinigungen auszustellen sind, wie folgt vorzugehen:

  1. 1. bei der Typengenehmigung hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. 2. bei der Einzelgenehmigung hat der Landeshauptmann das Gutachten von einem oder mehreren Sachverständigen gemäß § 26 GGBG einzuholen. Bei solchen Fahrzeugen hat der Spruch des Genehmigungsbescheides auch Angaben zu enthalten, soweit diese auf Grund des Ermittlungsverfahrens vorliegen, die in den auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften auszustellenden Zulassungsbescheinigungen enthalten sein müssen, insbesondere die Fahrzeugbezeichnung(en) und Tankcodierung und die Wirkung der Dauerbremsanlage.
  3. 3. Eintragungen oder Änderungen von Angaben, die in den auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften auszustellenden Bescheinigungen enthalten sein müssen, dürfen im Sinne des § 33 auch ohne das Vorliegen von Änderungen am Fahrzeug durchgeführt werden.
  4. 4. Auf Antrag ist vom Landeshauptmann, der die Einzelgenehmigung erteilt hat, oder vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsschein ausgestellt werden soll oder ausgestellt worden ist, eine Zulassungsbescheinigung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften auszustellen. Für diese Ausstellung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 58 Euro zu entrichten.
  5. 5. Auf Antrag ist vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die wiederkehrende Begutachtung durchgeführt worden ist, oder vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsschein ausgestellt worden ist, die Zulassungsbescheinigung zu verlängern. Hierzu hat der Landeshauptmann das Gutachten eines Sachverständigen gemäß § 26 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 einzuholen. Für diese Verlängerung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 29 Euro zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40227849

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