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§ 26a KFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2020

vgl. Art. IV, BGBl. Nr. 615/1977

§ 26a. Verordnungsermächtigung

(1) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, festzusetzen

  1. a) die näheren Bestimmungen zu den in den §§ 4 bis 26 enthaltenen Vorschriften über die Bauart der Fahrzeuge sowie über die Bauart ihrer Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände, deren Wirksamkeit und Anbringung am Fahrzeug,
  2. b) die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 5 Abs. 1),
  3. c) welche Teile und Ausrüstungsgegenstände für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer Bedeutung sind und im Hinblick auf ihre Bauart und Wirkungsweise einer von der Prüfung des Fahrzeuges getrennten Prüfung unterzogen werden müssen (§ 5 Abs. 1),
  4. d) die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Warneinrichtungen (§ 5 Abs. 1),
  5. e) wie Fahrzeuge wegen ihrer Bauart oder Ausrüstung besonders zu kennzeichnen sind,
  6. f) Erleichterungen hinsichtlich der Verwendung von Schnee- und Matschreifen im Verhältnis zur Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges (§ 7 Abs. 1 erster Satz), entsprechend den im Handel allgemein verfügbaren Reifen,
  7. g) die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Rückhalteeinrichtungen für Kinder.

(2) Durch Verordnung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen festzusetzen über

  1. a) die höchste zulässige Dichte des Rauches, der mit den einzelnen Arten von Kraftfahrzeugen verursacht werden darf, und die zur Verhinderung einer unzulässigen Dichte des Rauches erforderlichen Vorrichtungen (§ 4 Abs. 2),
  2. b) die Zusammensetzung der Gase und Dämpfe, die mit den einzelnen Arten von Kraftfahrzeugen verursacht werden dürfen, und die zur Verhinderung einer gefährlichen Luftverunreinigung erforderlichen Vorrichtungen (§ 4 Abs. 2),
  3. c) den höchsten zulässigen Gehalt an den im § 11 Abs. 3 angeführten Kraftstoffbestandteilen nach dem jeweiligen Stand der Chemie,
  4. d) die Vorrichtungen zu Vermeidung von übermäßigem Lärm und die höchste zulässige Stärke des Betriebsgeräusches von Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie über die Beschaffenheit der Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches insbesondere im Hinblick auf ihre gleichbleibende Wirkung und unter Bedachtnahme auf ihre Korrosionsbeständigkeit (§ 12 Abs. 1),
  5. e) die höchste zulässige Lautstärke der akustischen Warnzeichen (§ 22).

(3) An Stelle der im Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen sind die Bestimmungen der Regelungen gemäß Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, BGBl. Nr. 177/1971, die von Österreich angewendet werden, soweit sie die in Abs. 1 und 2 angeführten Eigenschaften betreffen, durch Verordnung für verbindlich zu erklären, sofern nicht Rücksichten auf die besonderen Verhältnisse in Österreich entgegenstehen.

(3a) Anstelle der im Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige ÖNORMEN durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.

(3b) An Stelle der im Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch technische EWG-Richtlinien oder Teile oder einzelne Bestimmungen von diesen EWG-Richtlinien, auf die im EWR-Abkommen im Anhang II verwiesen wird, durch Verordnung umgesetzt werden.

(4) Die Verordnungen nach Abs. 1 und 2 können den Hinweis auf Anlagen mit technischen Meß- und Prüfmethoden enthalten, welche beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und bei allen Ämtern der Landesregierungen zur Einsicht während der Amtsstunden aufliegen.

Schlagworte

Verkehrssicherheit, Ausrüstungsgegenstand, Verkehrssicherheit, Schneereifen, Meßmethode

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40227812

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