Findet mit Ausnahme des Abs. 3 ab 15.2.2024 Anwendung (vgl. BGBl. II Nr. 40/2024). Abs. 3 findet ab 17.12.2024 Anwendung (vgl. BGBl. II Nr. 355/2024).
Digitaler Dokumentennachweis
§ 102e.
(1) Der Inhaber eines E‑ID (§§ 4 ff E‑GovG), der die für den digitalen Dokumentennachweis zur Verfügung gestellte Applikation nutzt und damit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht eine Kontrolle des Zulassungsscheines über Dateneinsicht in die zentrale Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 ermöglicht, ist von der Verpflichtung gemäß § 102 Abs. 5 lit. b, den Zulassungsschein mitzuführen, auf Fahrten im Bundesgebiet befreit. Ist die Dateneinsicht aufgrund von Problemen des mobilen Gerätes der kontrollierten Person nicht möglich, so ist das wie ein Nichtmitführen des Zulassungsscheines zu behandeln.
(2) Der in Abs. 1 genannte Inhaber eines E‑ID (§§ 4 ff E‑GovG) kann über die dafür zur Verfügung gestellte Applikation in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 die Daten des Zulassungsscheines oder der Zulassungsscheine der auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeuge einsehen.
(3) Der in Abs. 1 genannte Inhaber eines E‑ID ist berechtigt, über die dafür zur Verfügung gestellte Applikation die Nutzung der Zulassungsscheindaten auch Dritten zur Verfügung zu stellen.
(4) Muss im Zuge einer Kontrolle der Zulassungsschein abgenommen werden, so ist das im Falle von Abs. 1 vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht der betroffenen Person zu bestätigen.
(5) Für den Nachweis in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 E‑GovG können die Daten gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zwölf Monaten zum E‑ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden.
(6) Zum Zweck der Eintragung der in Abs. 1 genannten Daten in die Personenbindung gemäß § 4 Abs. 5 E‑GovG sowie zum Zweck des Nachweises deren Bestands in vereinfachter Form gemäß § 4 Abs. 6 E‑GovG sind diese der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
10011384
Dokumentnummer
NOR40251912
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