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Artikel VI Zusatzabk Guadalajara

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.1966

Artikel VI

Bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung darf der Gesamtbetrag, der von diesem Luftfrachtführer, von dem vertraglichen Luftfrachtführer und von ihren Leuten, soweit diese in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben, als Schadenersatz erlangt werden kann, den höchsten Schadenersatzbetrag nicht übersteigen, der nach diesem Abkommen dem vertraglichen Luftfrachtführer oder dem ausführenden Luftfarachtführer auferlegt werden kann; keine der genannten Personen haftet jedoch über den für sie geltenden Höchstbetrag hinaus.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2024

Gesetzesnummer

10011379

Dokumentnummer

NOR40055905

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