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Artikel XVIII Zusatzabk Guadalajara

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.1966

Artikel XVIII

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko wird der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer der Spezialorganisationen anzeigen:

  1. a) jede Unterzeichnung dieses Abkommens und den Zeitpunkt der Unterzeichnung;
  2. b) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und den Zeitpunkt der Hinterlegung;
  3. c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Abkommen nach Artikel XIII Absatz 1 in Kraft tritt;
  4. d) den Empfang jeder Kündigungsanzeige und den Zeitpunkt des Empfanges;
  5. e) den Empfang jeder Erklärung oder Anzeige nach Artikel XVI und den Zeitpunkt des Empfanges.

ZU URKUND DESSEN haben die mit gehöriger Vollmacht versehenen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Guadalajara, am achtzehnten September neunzehnhunderteinundsechzig in drei verbindlichen Wortlauten in französischer, englischer und spanischer Sprache. Bei Abweichungen ist der Wortlaut in französischer Sprache, in der auch das Warschauer Abkommen vom 12. Oktober 1929 abgefaßt worden ist, maßgebend. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko wird eine amtliche Übersetzung des Wortlauts des Abkommens in russischer Sprache herstellen.

Dieses Abkommen wird bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko hinterlegt, bei der es nach den Bestimmungen des Artikels XI zur Unterzeichnung aufgelegt wird; diese Regierung übermittelt der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer der Spezialorganisationen beglaubigte Abschriften.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2024

Gesetzesnummer

10011379

Dokumentnummer

NOR40055917

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