Artikel 20
Internationales Büro
Eine Zentralstelle, die am Sitz des Vereins unter der Bezeichnung Internationales Büro des Weltpostvereins tätig ist, von einem Generaldirektor geleitet wird und unter der Aufsicht des Verwaltungsrates steht, dient als Ausführungs-, Unterstützungs-, Verbindungs-, Auskunfts- und Beratungsorgan.
Schlagworte
Ausführungsorgan, Unterstützungsorgan, Verbindungsorgan, Auskunftsorgan
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40117504
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