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Artikel 7 Grundsätze des Ausgleiches der Leistungen Eisenbahn - Grenzübergang (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 7 Grundsätze des Ausgleiches der Leistungen

(1) Die von einer Eisenbahnverwaltung für die andere erbrachten Leistungen sind tunlichst in natura auszugleichen. Ergibt sich danach kein voller Naturalausgleich, sind die Selbstkosten zu vergüten.

(2) Sofern die Eigentumsverwaltung der Nachbarverwaltung auf deren Verlangen mit Bediensteten, Fahrbetriebsmitteln oder Material aushilft, sind hiefür der Eigentumsverwaltung die Selbstkosten zu ersetzen.

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