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Artikel 25 Dauer des Abkommens, Kündigung Eisenbahn - Grenzübergang (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 25 Dauer des Abkommens, Kündigung

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Im Falle der Kündigung werden die beiden Vertragsstaaten unverzüglich in Verhandlungen über eine Neuregelung eintreten.

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