vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Finanzierung der Autobahn Innsbruck–Brenner

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 1.

Der Bund hat für die Benützung der im Verzeichnis 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, angeführten A 13 Brenner Autobahn ein Entgelt einzuheben. Dieses ist in allgemeinen Richtlinien nach Fahrzeuggattung und Entfernung festzusetzen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen abhängig gemacht werden, insoweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10011369

Dokumentnummer

NOR12146959

alte Dokumentnummer

N9196423886L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte