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Artikel 2. Flugverkehrsrechte Luftverkehrsabkommen (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.1963

Artikel 2. Flugverkehrsrechte

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden Abkommen umschriebenen Rechte zum Zwecke der Errichtung internationaler Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken.

In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „vereinbarte Fluglinien“ beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken“ genannt.

Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen während des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke folgende Rechte:

  1. (a) das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
  2. (b) im genannten Gebiet Landungen zu nicht gewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen;
  3. (c) im genannten Gebiet an den im Anhang zum vorliegenden Abkommen für diese Strecke festgelegten Punkten zu landen, um im Rahmen des internationalen Luftverkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen oder aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

10011364

Dokumentnummer

NOR40004192

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