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Artikel 8. Beratungen. Luftverkehrsabkommen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1962

Artikel 8. Beratungen.

Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile sollen sich von Zeit zu Zeit im Geiste einer engen Zusammenarbeit beraten, um die zufriedenstellende Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019

Gesetzesnummer

10011359

Dokumentnummer

NOR12146869

alte Dokumentnummer

N9196243570L

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