Artikel 8. Beratungen.
Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile sollen sich von Zeit zu Zeit im Geiste einer engen Zusammenarbeit beraten, um die zufriedenstellende Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019
Gesetzesnummer
10011359
Dokumentnummer
NOR12146869
alte Dokumentnummer
N9196243570L
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