Anlage 1
— ZUSATZPROTOKOLL.
Zu Artikel 2.
Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, bei der Ratifikation oder dem Beitritt zu erklären, daß die Vorschrift des Artikels 2 Abs. 1 dieses Abkommens keine Anwendung auf internationale Luftbeförderungen finden soll, die unmittelbar durch den Staat, seine Kolonien, Protektorate, die unter seinem Mandat stehenden Gebiete oder andere unter seiner Staatshoheit, Oberhoheit oder Herrschaft stehende Gebiete ausgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Gesetzesnummer
10011345
Dokumentnummer
NOR40055870
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)