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Artikel 20. Warschauer Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 20.

(1) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Luftfrachtführer beweist, daß er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Vergütung des Schadens getroffen haben oder daß sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 161/1971)

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10011345

Dokumentnummer

NOR40055845

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